Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Appontes GmbH, Rottweil
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Appontes GmbH, Rottweil (nachfolgend „Appontes“), gegenüber ihren Kunden. Sie gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass sie erneut vereinbart werden müssen.
- Das Angebot von Appontes richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil. Das gilt auch dann, wenn Appontes ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet. Sie gelten nur, wenn Appontes ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
- Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben Vorrang vor diesen AGB. Für Software von Drittherstellern, insbesondere Sage 100, gelten zusätzlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote von Appontes sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An verbindliche Angebote ist Appontes 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden, soweit im Angebot nichts anderes steht.
- Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von Appontes in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Bestätigung in Textform.
- Angaben in Prospekten, Präsentationen, auf der Website oder in Produktbeschreibungen von Herstellern sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Sie stellen keine Garantie oder Beschaffenheitszusage dar.
- Mitarbeiter von Appontes sind nicht befugt, mündliche Zusagen zu machen, die über den Inhalt des schriftlichen Angebots oder der Auftragsbestätigung hinausgehen.
- Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Hersteller und Lieferanten, insbesondere bei Lizenzen. Das gilt nur, wenn Appontes ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Appontes informiert den Kunden unverzüglich und erstattet bereits erbrachte Gegenleistungen.
§ 3 Leistungsgegenstand
- Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls einer Leistungsbeschreibung. Appontes erbringt insbesondere folgende Leistungen:
- Vertrieb und Bereitstellung von Standardsoftware, vor allem Sage 100 und Erweiterungen von Drittherstellern (Lizenzvertrieb),
- Beratung, Einführung, Installation, Datenmigration und Schulung,
- Entwicklung individueller Software, Schnittstellen, Auswertungen und Anpassungen (Individualentwicklung),
- Wartung, Support und Pflege bestehender Installationen,
- Bereitstellung eigener Software und Online-Werkzeuge.
- Beratungs-, Schulungs-, Support- und Einführungsleistungen sind Dienstleistungen. Appontes schuldet die fachgerechte Erbringung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
- Individualentwicklungen werden als Werkleistung erbracht, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 6 zur Abnahme.
- Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, insbesondere zusätzliche Anpassungen, Anfahrten oder Arbeiten außerhalb der vereinbarten Zeiten, werden gesondert nach Aufwand berechnet.
- Appontes darf zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einsetzen. Appontes bleibt dem Kunden gegenüber für deren Leistungen verantwortlich.
§ 4 Preise
- Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Leistungen nach Aufwand werden nach den zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen von Appontes abgerechnet. Reisezeiten, Fahrt- und Übernachtungskosten werden gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Bei Lieferung physischer Waren kommen Kosten für Verpackung, Versand und Transportversicherung hinzu.
- Bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Wartungs- und Supportverträgen, kann Appontes die Vergütung mit einer Frist von drei Monaten zum Beginn eines neuen Vertragsjahres anpassen, wenn sich die Kosten für die Leistungserbringung, etwa Herstellerpreise oder Personalkosten, verändert haben. Preiserhöhungen von Herstellern für Lizenzen und Wartung kann Appontes in gleicher Höhe weitergeben. Steigt die Vergütung um mehr als 5 % innerhalb eines Vertragsjahres, kann der Kunde den Vertrag zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen.
- Bei umfangreichen Vorleistungen, insbesondere beim Einkauf von Lizenzen, kann Appontes eine angemessene Vorauszahlung oder Abschlagszahlungen verlangen.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit, höhere Gewalt
- Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart sind. Sie setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach § 6 rechtzeitig erfüllt.
- Verzögerungen durch höhere Gewalt oder durch Ereignisse, die Appontes nicht zu vertreten hat und die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dazu zählen insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Pandemien, großflächige Störungen von Kommunikationsnetzen, Cyberangriffe sowie Lieferverzögerungen von Herstellern, auch wenn sie bei deren Zulieferern eintreten. Appontes informiert den Kunden unverzüglich über solche Hindernisse.
- Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
- Gerät Appontes in Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach § 10.
- Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde unterstützt Appontes bei der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang und auf eigene Kosten. Er benennt insbesondere einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann.
- Der Kunde stellt rechtzeitig die nötige Infrastruktur bereit, etwa Server, Arbeitsplätze, Datenbanklizenzen, Betriebssysteme und Netzwerkzugänge in einer vom Hersteller freigegebenen Version. Er gewährt Appontes nach Absprache einen sicheren Fernzugang zu den betroffenen Systemen.
- Der Kunde stellt Informationen, Unterlagen und Daten, insbesondere für Datenmigrationen und Tests, vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
- Der Kunde ist für eine regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Sicherung seiner Daten verantwortlich. Vor jedem Eingriff durch Appontes, insbesondere vor Updates, Migrationen und Installationen, stellt der Kunde eine aktuelle und vollständige Datensicherung sicher, sofern diese Aufgabe nicht ausdrücklich Appontes übertragen wurde.
- Der Kunde meldet Mängel und Störungen nachvollziehbar unter Angabe der Umstände, der Fehlermeldungen und der betroffenen Programmversion.
- Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Dadurch entstehenden Mehraufwand kann Appontes nach Aufwand berechnen.
§ 7 Software, Nutzungsrechte, Updates
- Standardsoftware wird per Download-Link, Lizenzschlüssel oder Datenträger bereitgestellt. Der Kunde erhält daran die Nutzungsrechte, die der jeweilige Hersteller in seinen Lizenzbedingungen einräumt. Ein Eigentum an der Software selbst geht nicht über.
- An Individualentwicklungen erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches, zeitlich unbefristetes, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für eigene betriebliche Zwecke. Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
- Der Quellcode von Individualentwicklungen ist nicht Bestandteil des Lieferumfangs, sofern nichts anderes vereinbart ist. Appontes behält alle Rechte an Know-how, Werkzeugen, Bibliotheken und wiederverwendbaren Programmteilen, die Appontes bei der Entwicklung einsetzt.
- Der Kunde darf Software und Dokumentation nicht vervielfältigen, bearbeiten oder Dritten zugänglich machen, soweit dies nicht vertraglich oder gesetzlich (§§ 69d, 69e UrhG) erlaubt ist. Urheberrechtsvermerke und Lizenzschlüssel dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
- Wartungsverträge über Standardsoftware beziehen sich auf die Originalversion des Herstellers. Individuelle Anpassungen, Erweiterungen und Schnittstellen müssen bei Updates oder Versionswechseln gegebenenfalls geprüft und angepasst werden. Dieser Aufwand ist nicht in der Wartung enthalten und wird gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Neue Programmversionen können höhere Anforderungen an Hardware, Betriebssystem und Datenbank stellen. Die Einhaltung der Systemvoraussetzungen des Herstellers liegt beim Kunden.
§ 8 Gefahrübergang, Untersuchungs- und Rügepflicht
- Bei der Lieferung physischer Waren geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an das Transportunternehmen übergeben wurde. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
- Bei Software zum Download geht die Gefahr mit der Bereitstellung des Download-Links oder Lizenzschlüssels über.
- Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen (§ 377 HGB). Offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Transportschäden sind innerhalb von einer Woche nach Erhalt in Textform anzuzeigen, Transportschäden zusätzlich gegenüber dem Transportunternehmen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
- Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 9 Mängelansprüche
- Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Software völlig fehlerfrei zu erstellen. Ein Mangel liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßem Einsatz die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist und dadurch ihre Tauglichkeit für den vereinbarten Zweck nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist. Appontes steht nicht dafür ein, dass Standardsoftware allen betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
- Bei Mängeln leistet Appontes nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, Lieferung einer mangelfreien Version oder Aufzeigen einer zumutbaren Umgehungslösung. Bei Standardsoftware kann die Nacherfüllung auch durch Einspielen eines Updates oder Patches des Herstellers erfolgen.
- Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach § 10.
- Mängelansprüche entfallen, soweit der Mangel auf Änderungen oder Eingriffen des Kunden oder Dritter, auf unsachgemäßer Bedienung, auf einer nicht freigegebenen Systemumgebung oder auf Nichtbeachtung von Hinweisen des Herstellers oder von Appontes beruht. Das gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der Mangel darauf nicht zurückzuführen ist.
- Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, übernommenen Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.
- Ist bei Individualentwicklungen eine Abnahme vereinbart, prüft der Kunde die Leistung nach Bereitstellung innerhalb von 14 Tagen und erklärt die Abnahme, wenn sie im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie produktiv nutzt oder innerhalb der Frist keine wesentlichen Mängel in Textform rügt.
- Erweist sich eine Fehlermeldung als unbegründet, weil kein Mangel vorliegt oder der Mangel in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt, kann Appontes den Aufwand für Analyse und Behebung nach Aufwand berechnen.
- Appontes gibt keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Herstellergarantien bleiben unberührt.
§ 10 Haftung
- Appontes haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Rahmen übernommener Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Für den Verlust von Daten haftet Appontes nur in der Höhe, die bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden (§ 6 Abs. 4) für die Wiederherstellung angefallen wäre.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Appontes.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Appontes (Vorbehaltsware). Für Nutzungsrechte an Software gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
- Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts an Appontes ab. Appontes nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa durch Pfändung, weist der Kunde auf das Eigentum von Appontes hin und benachrichtigt Appontes unverzüglich.
- Appontes gibt Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann Appontes nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen.
§ 12 Zahlung und Verzug
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem Konto von Appontes.
- Leistungen nach Aufwand werden monatlich nachträglich abgerechnet. Lizenzen werden mit Bereitstellung, Vergütungen für Wartung, Support und Abonnements jährlich im Voraus berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Appontes darf Rechnungen elektronisch, insbesondere als E-Rechnung oder PDF per E-Mail, übermitteln.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann Appontes Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
- Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die älteste Hauptforderung angerechnet.
- Bei Zahlungsverzug oder wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich in Frage stellen, kann Appontes offene Forderungen sofort fällig stellen, weitere Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung erbringen und Leistungen bis zum Ausgleich zurückhalten.
- Mitarbeiter von Appontes sind ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
§ 13 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
- Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung von Appontes stehen.
- Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Der Kunde darf Forderungen gegen Appontes nur mit vorheriger Zustimmung von Appontes an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 14 Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
- Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, insbesondere Wartungs-, Support-, Hosting- und Abonnementverträge, haben eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ab Vertragsbeginn, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Appontes liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung von mehr als zwei Monatsvergütungen in Verzug ist.
- Kündigungen bedürfen der Textform.
- Endet der Wartungsvertrag eines Herstellers, etwa für Sage 100, kann Appontes einen darauf aufbauenden Vertrag zum selben Zeitpunkt kündigen.
§ 15 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Beide Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der anderen Partei, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, Zugangsdaten und Quellcode, vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus fort.
- Appontes verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung. Daten werden nicht verkauft, vermietet oder zu Werbezwecken an Dritte weitergegeben.
- Soweit Appontes im Rahmen von Fernwartung, Support, Datenmigration oder Hosting Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, für die der Kunde verantwortlich ist, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Die dabei geltenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind veröffentlicht.
- Appontes darf den Kunden nach Abschluss des Projekts als Referenz nennen, sofern der Kunde nicht widerspricht.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Rottweil, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Appontes ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Erfüllungsort ist der Sitz von Appontes in Rottweil, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Vorrangige individuelle Abreden bleiben davon unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Appontes GmbH, Rottweil · Stand: Oktober 2026